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Name der Institution
Straße, Nr.
ggfls. Adresszusatz
PLZ
Ort
E-Mail-Adresse
Telefon
Telefax
Die Kontaktdaten ermöglichen es, mit Ihnen als Institution schnell in Verbindung zu treten. Hier sind eine ausgeschriebene E-Mail-Adresse und eine weitere effiziente Kontaktmöglichkeit, wie eine Telefonnummer erforderlich. Sofern daneben keine Faxnummer angegeben werden kann, weil kein Fax betrieben wird, ist dies unschädlich.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der oder die Vertretungsberechtigten anzugeben. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Gesellschaftsform, dem Gesellschaftsvertrag oder den gesetzlichen Regelungen und ist je nach Unternehmensform unterschiedlich geregelt.
GbR: vertreten durch den/die Gesellschafter
GmbH: vertreten durch den/die Geschäftsführer
GmbH & Co. KG: vertreten durch die Komplementär-GmbH, die ihrerseits vertreten wird durch die Geschäftsführer der GmbH
OHG: vertreten durch den/die Gesellschafter
KG: vertreten durch die Komplementäre
AG, e.G.: vertreten durch den Vorstand
Verein: vertreten durch den Vorstand
Stiftung: vertreten durch den Vorstand
Freistaat Bayern:
Nach einer Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 16.09.2011 unter dem Aktenzeichen IA-1083.10-322 ist im Impressum von Landeseinrichtungen als vertretungsberechtigt der Dienststellenleiter anzugeben.
Regierungsbezirk wird vertreten durch den Regierungspräsidenten
Landkreis wird vertreten durch den Landrat
Stadt/Gemeinde wird vertreten durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister
Sofern es sich hier um Eigenbetriebe der jeweiligen Gebietskörperschaft handelt, werden diese durch den jeweiligen Betriebsleiter/Werkleiter/Direktor vertreten. Für den kommunalen Eigenbetrieb ist dies in § 88 Abs. 3 Satz 2 GO geregelt. Dort heißt es: vertreten durch den Werkleiter (Direktor). Die Vertretungsbefugnis des jeweiligen Eigenbetriebes ist regelmäßig in dessen Satzung festgehalten.
Glaubensgemeinschaft/religiöse Einrichtung: hier kommt es auf die jeweilige Rechtsform an. Sofern sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie beispielsweise eine Landeskirche oder ein Bistum, werden diese vertreten durch den Generalvikar/Bischof/Landesbischof. Aber Vorsicht: Religiöse Einrichtungen können auch in privater Trägerschaft, beispielsweise als Verein oder gGmbH, organisiert sein.
universitäres/wissenschaftliches Institut: hier kommt es auf die Rechtsform an. Sofern sie – wie die großen Universitäten zumeist – als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, wird diese gesetzlich vertreten durch deren Präsidenten. Andere Rechtsformen, insbesondere bei privaten Universitäten, sind möglich. Diese können beispielsweise als GmbH oder ähnliches organisiert sein.
Verband: Der Verband ist keine eigene Rechtsform. Verbände sind zumeist als Verein organisiert, es kommen aber auch andere Rechtsformen in Betracht. (Diese Angabe finden Sie in Ihrer Satzung)
Wenn Ihre Institution in ein Register eingetragen ist, wählen Sie dieses bitte aus und vervollständigen Sie die Angaben.
Genossenschaftsregister
Handelsregister
Vereinsregister
Sofern Ihre Institution einer behördlichen Zulassung bedarf, wie dies beispielsweise bei Stiftungen der Fall sein kann, so ist diese an dieser Stelle anzugeben.
Sofern Ihre Institution über eine Umsatzsteuer-ID verfügt, geben Sie diese bitte hier ein.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten muss zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person benannt werden. Das gilt auch, wenn es dieselbe Person ist, die bereits als vertretungsberechtigte Person genannt wird. Unter journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sind nicht nur Presseportale, sondern auch solche Angebote zu verstehen, die regelmäßig neue Informationen bereit halten und zur Meinungsbildung in der Öffentlichkeit beitragen wollen. Das sind typischerweise Blogs, aber auf Facebook-Fanseiten auf denen wie in einem Blog regelmäßig Artikel veröffentlicht werden. Im Zweifel sollte eine inhaltlich verantwortlich Personen angegeben werden.
Das kann auch die oben genannte vertretungsberechtigte Person sein. Der Text muss an dieser Stelle lauten:
Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV: Herr/Frau …
Bei Social-Media-Angeboten (Facebook-Fan-Seite, Twitter, etc.) handelt es sich um ein jeweils eigenständiges Telemedium. Diese bedürfen daher jeweils eines eigenen Impressums. Mittlerweile sehen die meisten der Social-Media-Angebote entsprechende Möglichkeiten vor, um dort ein Impressum einzurichten. Dieses Impressum muss den hier gemachten Vorgaben entsprechen. Sofern das Social-Media-Angebot keinen entsprechenden Raum bietet, wie dies beispielsweise nach wie vor bei Twitter der Fall ist, um ein Impressum einzurichten, muss ein bestenfalls sprechender Link von diesem Angebot auf das vorliegende Impressum gesetzt werden. Hier muss dann der Satz stehen:
Dies ist ein Angebot [Name der jeweiligen Institution]. Ein vollständiges Impressum finden Sie unter: [Link zum Impressum der Homepage].
Im Impressum der Homepage muss dann abschließend der Satz aufgeführt werden:
Dieses Impressum gilt auch für unsere Social Media-Präsenzen auf: [Hier dann bitte den Namen des jeweiligen Social-Media-Angebotes einfügen].